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Grundlagen

In der kantonalen Verwaltung beziehen sich verschiedene Grundlagen auf das Thema Mobilität. Sie formulieren wichtige Vorgaben, die eine nachhaltige und bewusste Mobilität unterstützen, wie beispielsweise die Bevorzugung des öffentlichen Verkehrs bei Dienstfahrten oder die Kostenpflicht der kantonalen Parkplätze. Die wichtigsten rechtlichen Vorgaben dazu sind hier aufgeführt.

Beschaffung von Mobilitätsangeboten

Für die Beschaffung von Mobilitätsangeboten ist in der Verwaltung des Kantons Bern die Zentrale Beschaffungsstelle (ZBS) Mobilität zuständig, welche bei der Kantonspolizei angesiedelt ist. Aufgaben und Kompetenzen der ZBS Mobilität sind in der Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) definiert und geregelt.

Bei Beschaffung von Mobilitätsangeboten und -mitteln kommt zudem die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) zum Tragen. Diese Verordnung bezweckt unter anderem den wirtschaftlichen, ökologischen und nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel. Insbesondere sind im Rahmen von öffentlichen Beschaffungen immer die Gesamtkosten (Total Cost of Ownership – TCO) und die Umweltbelastungen im Rahmen der Evaluation zu berücksichtigen.

Fahrzeugstrategie des Kantons Bern 

Bei Fahrzeugbeschaffungen sind auch die Regelungen, welche in der Fahrzeugstrategie Kanton Bern festgehalten sind, zu berücksichtigen. Darin ist geregelt, welche Aspekte die Fahrzeugverantwortlichen bei der Auswahl von Neufahrzeugen grundsätzlich einzuhalten haben. Nachfolgend die wichtigsten Punkte:

  • Sharing vor Kauf/Leasing
  • Fahrzeuge so klein wie möglich und nur so gross wie nötig bei Kauf/Leasing
  • Es müssen Elektrofahrzeuge eingesetzt werden, sofern der betriebliche Einsatz dies zulässt
  • Bei der Beschaffung von Verbrennerfahrzeugen gelten CO2 Limiten
  • Bei der Beschaffung von Fahrzeugen sind immer die TCO-Kosten zu vergleichen
  • Fahrzeuge sind beim wirtschaftlich optimalen Ersatzzeitpunkt (WEZ) zu ersetzen

Verantwortlich für die Einhaltung der Grundsätze und Rahmenbedingungen sind die Amtsvorsteher der einzelnen Ämter. Die Fahrzeugstrategie ist auf der Intranetseite der ZBS Mobilität zu finden.

Dienstreisen und Billetkosten

Gemäss Personalverordnung sind für Dienstreisen grundsätzlich öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Private oder kantonale Motorfahrzeuge dürfen nur eingesetzt werden, wenn erheblich Zeit oder Kosten eingespart werden oder der Einsatz eines Motorfahrzeugs aus dienstlichen Gründen zweckmässiger ist (Art. 109 Abs. 1 und 2).

Die Kosten für Monats-, Jahres-, Halbtax- oder Generalabonnemente können ganz oder teilweise übernommen werden, wenn die Fahrkosten dadurch reduziert werden können. Für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel sollen Mehrfahrtenkarten verwendet werden, wenn die Fahrkosten damit herabgesetzt werden können (Art. 111 Abs. 2).

In den Gehaltsklassen 19 bis 30 eingereihte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können Billette erster Klasse verrechnen. Die sie begleitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in tieferen Gehaltsklassen haben denselben Anspruch (Art. 111 Abs. 3).

Die Direktionen, die Staatskanzlei oder die von ihnen ermächtigten Organisationseinheiten erteilen die Bewilligung zur dienstlichen Benutzung von privaten Motorfahrzeugen (Art. 113). 

Kantonale Immobilien

Die Strategie «Nachhaltig Bauen und Bewirtschaften» des Amts für Grundstücke und Gebäude (AGG) ist Teil der Immobilienstrategie des Kantons Bern und behandelt auch das Thema Mobilität. Es wird festgehalten, dass die räumliche Infrastruktur möglichst auf den öffentlichen Verkehr und den Fuss-/Veloverkehr ausgerichtet wird. Bei der Standortwahl spielt die Erreichbarkeit eine zentrale Rolle, wobei der Leistungsauftrag des Nutzers berücksichtigt wird. Die Strategie bestimmt, dass bei 50 Prozent der Neubauten ein Mobilitätskonzept erarbeitet werden muss.  

Parkplatzbewirtschaftung

Die Verordnung über die Bewirtschaftung der Parkplätze des Kantons legt fest, dass die Benutzung der Parkplätze gebührenpflichtig ist und ortsübliche Gebühren zu erheben sind. Sie regelt die Ausnahmen und verpflichtet die Behörden ein Parkplatzbewirtschaftungskonzept zu erstellen. Gemäss der Verordnung legt das AGG die Gebühren für die Benutzung der Parkplätze in Rücksprache mit den Behörden fest. 

Homeoffice und mobiles Arbeiten

Das Personalamt erlässt Richtlinien für Homeoffice und mobiles Arbeiten (Art. 8 Abs. 3 der Personalverordnung). Im Rahmen dieser Richtlinien vereinbaren die Mitarbeitenden und ihre Vorgesetzten die Einzelheiten der ortsunabhängigen Arbeitsleistung. 

Handlungsbedarf

Mit rund 12‘500 Mitarbeitenden ist die kantonale Verwaltung eine wichtige Arbeitgeberin im Kanton Bern. Der Kanton verfolgt die Ziele der nachhaltigen Entwicklung und setzt sich aktiv für die Begrenzung der Klimaveränderung ein.

Die Mobilität ist einer der wichtigsten Hebel zur Senkung der CO2-Emissionen und des Energieverbrauchs. In der Schweiz trägt der Verkehr mit über 30 Prozent des CO2-Ausstosses den grössten Anteil aller Emittenten. Mit über 1'500 Fahrzeugen in allen Kategorien und rund 20 Mio. betriebsbedingen Kilometern pro Jahr wird auch innerhalb der Verwaltung des Kantons ein Grossteil der Emissionen durch den Verkehr verursacht. Deshalb möchte der Kanton seine Vorbildfunktion wahrnehmen, und den Energieverbrauch der Mobilität seiner Mitarbeitenden reduzieren.

Auftrag zum betrieblichen Mobilitätsmanagement

Die Verfassung des Kantons Bern hält im Art. 31 ff fest, dass die natürliche Umwelt für die gegenwärtige und die künftigen Generationen gesund zu erhalten ist. Der Kanton und seine Mitarbeitenden setzen sich  aktiv für die Begrenzung der Klimaveränderung ein und leisten im Rahmen ihrer  Kompetenzen den erforderlichen Beitrag zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2050. Gemäss Art. 34 sorgt der Kanton für eine sichere, wirtschaftliche, umweltgerechte und energiesparende Verkehrsordnung. Er fördert den öffentlichen Verkehr und das Umsteigen auf umweltfreundliche Verkehrsmittel.

Die «4V»-Gesamtmobilitätsstrategie des Kantons Bern definiert die Grundsätze für die langfristige Ausrichtung der Mobilitätspolitik. Diese «4V» sind  auch auf die Mobilität der Mitarbeitenden anzuwenden:

  • Verkehr vermeiden (z.B. mit Homeoffice und Videokonferenzen)
  • Verkehr verlagern (z.B. von Auto auf ÖV und Velo)
  • Verkehr verträglich gestalten (z.B. E-Auto statt Verbrennungsmotor)
  • Verkehr vernetzen (z.B. multimodale Wegketten)

Handlungsanweisungen für das Mobilitätsmanagement in der kantonalen Verwaltung sind im Handlungsfeld Nr. 3 – Verkehrsverhalten der Strategie festgehalten.

Auch der Massnahmenplan Luftreinhaltung 2015-2030 sieht in seiner Massnahme V5 vor, dass der Kanton Bern ein betriebliches Mobilitätsmanagement einführt und betreibt.

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